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Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind auch auf Niederländisch und Englisch verfügbar.

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Concorp B.V.

 

1 Angebote
1.1      Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Concorp B.V. (im Folgenden bezeichnet als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“) sind – unter Ausschluss allgemeiner Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Käufers – auf jedes von Concorp vorgelegte Angebot und auf jeden von Concorp mit einem Käufer geschlossenen Vertrag betreffend von Concorp zu liefernde Produkte und/oder zu erbringende (ergänzende) Dienstleistungen (im Folgenden bezeichnet als „Produkte“) anwendbar.

1.2      Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind:
– Concorp: Concorp B.V. und/oder die mit ihr verbundenen Unternehmen, die auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen haben.
– Käufer: die Person, mit der Concorp einen Vertrag abschließt oder der sie ein entsprechendes Angebot übermittelt.
– Schriftlich: in Form eines von einer oder beiden Vertragsparteien unterzeichneten Dokuments oder Schreibens (auf Papier), einer E-Mail und/oder dokumentierter Kommunikation über EDI, per Internet oder über ein anderes elektronisches Medium.

1.3      Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem niederländischen Wortlaut dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einer Übersetzung davon ist der niederländische Text maßgebend. Die in anderen als der niederländische Sprache verwendeten (Fach-)Begriffe sind ausschließlich als Übersetzungen gedacht und beabsichtigen nicht, die Rechtslehre des Landes, in dem die betreffende andere Sprache verwendet wird, zu übernehmen.

1.4      Mündliche Angebote und Zusagen sind für Concorp nur verbindlich, wenn und soweit sie von Concorp schriftlich bestätigt wurden. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen haben alle Angebote von Concorp, gleich in welcher Form, eine Gültigkeit von dreißig (30) Tagen und sind stets freibleibend. Bestellungen werden von Concorp nur auf der Grundlage der aktuell geltenden Mindestbestellmengen für die jeweiligen Produkte angenommen.

1.5      Ein Vertrag zwischen Concorp und einem Käufer anlässlich einer Bestellung des Käufers kommt nur durch schriftliche Bestätigung seitens Concorp oder indem Concorp mit der Ausführung beginnt zustande. 

1.6      Verhandlungen können von Concorp jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden, ohne dass Concorp daraus eine Schadensersatzpflicht erwächst.

1.7      Concorp ist berechtigt, Änderungen an den zu liefernden Produkten vorzunehmen, beispielsweise um diese (nach alleinigem Ermessen von Concorp) zu verbessern oder um eine behördliche Vorschrift zu erfüllen.
1.8      Im Falle eines Widerspruchs oder einer Unstimmigkeit zwischen dem sonstigen schriftlich bestätigten Inhalt des Vertrags (oder eines eventuellen separaten Rahmenvertrags) zwischen den Vertragsparteien und den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Bestimmungen des sonstigen schriftlich bestätigten Inhalts (oder des separaten Rahmenvertrags) maßgebend.

1.9      Alle dem Käufer in Form von Datenblättern, Broschüren usw. zur Verfügung gestellten Informationen haben Beispielcharakter und sind für Concorp nicht verbindlich. 

1.10    Concorp ist nicht verpflichtet, beim Käufer Informationen über die beabsichtigte Verwendung der Produkte oder über die Bedingungen, unter denen sie verwendet werden, einzuholen.

1.11    Verpackungsmaterial und Transportverpackungen
Wenn Concorp dem Käufer Verpackungsmaterial und/oder Transportmaterial zur Verfügung stellt, ist Concorp berechtigt, dafür Pfand in Rechnung zu stellen. Der Käufer ist verpflichtet, Transportverpackungen unbeschädigt und innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten und Gefahr an einen von Concorp benannten Ort zurückzusenden. Der Käufer ist für die Einhaltung aller geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Verpackung und Transport verantwortlich. Dem Käufer ist es nicht gestattet, Transportverpackungen und/oder Verpackungsmaterial zu verändern oder für den eigenen Gebrauch zu behalten. Der Käufer haftet für den Concorp entstandenen Schaden aufgrund beschädigter Verpackung und/oder nicht vom Käufer zurückgesandter Verpackungsmaterialien. Alle Kosten, die nach dem Zustandekommen eines Vertrags im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anforderungen an die Verpackung, Etikettierung, Stempelung und Palettierung anfallen, trägt der Käufer.

 

2 Preise
2.1      Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen verstehen sich die Preise von Concorp in Euro und exklusive Mehrwertsteuer, eventuellen Ein- und Ausfuhrabgaben, sonstiger Abgaben und Steuern sowie Transport- und Versicherungskosten.

2.2      Von Concorp angegebene Preise sind freibleibend; der für die Produkte geltende Preis ist der Preis, der für diese Produkte in der von Concorp bekannt gegebenen am Tag der Lieferung geltenden Preisliste angegeben ist.

2.3      Die Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Kostenbestimmungsfaktoren. Concorp behält sich jedoch das Recht vor, Preise nach Vertragsschluss, aber vor dem Lieferdatum zu ändern, falls sich Kostenbestimmungsfaktoren wie Rohstoffpreise, Entgeltfortzahlungsversicherungen, Frachtraten oder Wechselkurse in wesentlichem Maße erhöhen oder wenn behördliche Maßnahmen, darunter, aber nicht ausschließlich, (I) Erhöhungen von Steuern und/oder Einfuhrabgaben, (II) Änderungen von Verpackungs- und/oder Kennzeichnungsvorschriften, (III) die Einführung und/oder Änderung von Registrierungs- und Recyclingvorschriften in Bezug auf die Verpackung der Produkte sowie (IV) Einführung und/oder Änderung von Registrierungsvorschriften in Bezug auf einen bestimmten Inhaltsstoff, ein Zubereitungs- oder Herstellungsverfahren und/oder die Kennzeichnung der Produkte in den Niederlanden und/oder dem Land des Käufers, sich in wesentlichem Maße preiserhöhend auswirken. Erhöhungen von Kostenbestimmungsfaktoren infolge von Steuer- oder Abgabenerhöhungen oder (inter-)nationalen behördlichen Maßnahmen irgendeiner Art werden von Concorp stets dem Käufer in Rechnung gestellt.

2.4      Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2.3 ist Concorp jederzeit berechtigt, seine Preise unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten zu ändern; derartige Änderungen betreffen auch einen eventuellen Rahmenvertrag mit dem Käufer, in dem Vereinbarungen über mehrere Lieferungen der Produkte durch Concorp an den Käufer während eines bestimmten längeren Zeitraums getroffen wurden. Hiervon kann in einem eventuellen Rahmenvertrag nicht abgewichen werden, es sei denn, dass die Anwendbarkeit dieses Artikelabsatzes darin ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt wird. 


3 Zahlung
3.1      Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen erfolgt die Zahlung durch den Käufer innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum durch Überweisung des fälligen Betrags auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen zu verrechnen oder auszusetzen. Mengen- und/oder Zahlungsrabatte sind nicht anwendbar, es sei denn, Concorp hat sie dem Käufer ausdrücklich schriftlich bestätigt.

3.2      Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Käufer von Rechts wegen in Verzug; er schuldet in diesem Fall ab diesem Datum Zinsen in Höhe von einem Prozent pro Monat auf den ausstehenden Rechnungsbetrag. Bei Zahlungsverzug verfallen alle eventuell vereinbarten Mengen- oder Zahlungsrabatte. Im Falle des Zahlungsverzugs ist Concorp berechtigt, die Lieferung(en) auszusetzen.

3.3      Concorp ist jederzeit berechtigt, vor der (weiteren) Leistungserbringung nach eigenem Ermessen eine angemessene Sicherheit oder eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen oder die Produkte per Nachnahme zu versenden. Kommt der Käufer einer Aufforderung zur Leistung einer Sicherheit oder zur vollständigen oder teilweisen Vorauszahlung im Sinne des Vorstehenden nicht innerhalb von 7 Tagen nach, werden alle Folgen der Nichterfüllung durch den Käufer unmittelbar wirksam; Concorp ist dann berechtigt, ihre vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen, ohne dass ihr daraus eine Schadensersatzpflicht erwächst und unbeschadet der übrigen Rechte von Concorp.

3.4      Kommt der Käufer einer oder mehreren seiner Verpflichtungen nicht nach, trägt er alle angemessenen Kosten der außergerichtlichen Beitreibung. Concorp ist berechtigt, diese Kosten auf fünfzehn (15) Prozent des fälligen Betrags (wenn der Käufer außerhalb der Niederlande ansässig ist) oder auf den in der Verordnung über die Erstattung außergerichtlicher Beitreibungskosten (Besluit vergoeding voor buitengerechtelijke incassokosten 2012) angegebenen Prozentsatz (wenn der Käufer in den Niederlanden ansässig ist) festzusetzen, jeweils mit einem Mindestbetrag von 500 € exkl. Mehrwertsteuer. Die Bestimmungen dieses Absatzes berühren nicht die übrigen Rechte, die Concorp nach dem Gesetz oder den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehen.

3.5      Eventuelle Beanstandungen von Rechnungen von Concorp müssen schriftlich eingereicht werden und innerhalb einer Woche nach Rechnungsdatum bei Concorp eingegangen sein, andernfalls gelten sie als vom Käufer akzeptiert.


4 Lieferung
4.1      Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen erfolgt die Lieferung an Kunden innerhalb der EU gemäß den Incoterms 2020 (Ex Works). Für Kunden außerhalb der EU gelten gesondert zu vereinbarende Bedingungen. 

4.2      Sofern vereinbart wurde, dass die Lieferung auf dem Gelände des Käufers erfolgt, ist der Käufer verpflichtet, eine geeignete Entlademöglichkeit bereitzustellen.
4.3      Die Produkte gehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn das Eigentum an den Produkten noch nicht an den Käufer übertragen wurde. Der Käufer ist für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Einfuhr der Produkte in das Bestimmungsland und der Einfuhrabgaben verantwortlich.

4.4      Concorp bemüht sich, die Produkte am angegebenen Datum oder innerhalb der angegebenen Lieferzeit zu liefern; dabei handelt es sich jedoch in keinem Fall um eine Ausschlussfrist. Die Überschreitung einer Lieferfrist berechtigt den Käufer nicht zur Auflösung des Vertrags. Concorp haftet nicht für Schäden infolge der Überschreitung einer angegebenen Lieferfrist.

4.5      Concorp ist berechtigt, die im Vertrag angegebene Lieferzeit zu verlängern bzw. die darin angegebenen Lieferdaten auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, wenn und soweit sich der Käufer bezüglich irgendeiner Verpflichtung aus einem oder mehreren anderen mit Concorp geschlossenen Vertrag bzw. Verträgen in Verzug befindet.

4.6      Der Käufer befindet sich von Rechts wegen in Verzug, wenn er sich weigert und/oder nicht in der Lage ist, die Produkte von Concorp am vereinbarten Lieferort und/oder Lieferdatum anzunehmen. Concorp ist in diesem Fall berechtigt, die betreffenden Produkte in Rechnung zu stellen. Im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung ist Concorp berechtigt, den betreffenden Vertrag und eventuelle andere Verträge, die noch nicht (vollständig) erfüllt wurden, aufzulösen, ohne dass ihr daraus eine Schadensersatzpflicht erwächst. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen ist der Käufer nicht berechtigt, an Concorp zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Produkte (bzw. der Kennzeichnung usw. auf deren Verpackung) und der Art und Weise, in der die Produkte dem Spediteur des Käufers übergeben werden müssen, zu stellen.

4.7      Concorp ist berechtigt, Beträge, die sie dem Käufer aufgrund irgendeines anderen mit dem Käufer geschlossenen Vertrags schuldet, (I) mit Forderungen eines mit Concorp verbundenen Unternehmens gegen den Käufer sowie (II) mit Forderungen von Concorp gegen ein mit dem Käufer verbundenes Unternehmen zu verrechnen. Darüber hinaus ist Concorp berechtigt, ihre Forderungen gegen den Käufer mit eventuellen Beträgen zu verrechnen, die ein mit Concorp verbundenes Unternehmen dem Käufer schuldet.

 

5 Kontrolle der Produkte und Reklamationen
5.1      Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Produkte und deren Verpackung unverzüglich auf sichtbare Fehler und Mängel zu kontrollieren. Sichtbare Schäden an Produkten und/oder Verpackungen sind am Tag der Lieferung schriftlich und spezifiziert bei Concorp anzuzeigen. Mängel, die bei der Lieferung nicht sichtbar waren, sind vom Käufer innerhalb von fünf (5) Werktagen nach ihrer Feststellung, auf jeden Fall aber innerhalb von fünf (5) Werktagen, nachdem er sie nach vernünftiger Einschätzung hätte feststellen können, schriftlich bei Concorp anzuzeigen. Die Möglichkeit der Reklamation erlischt, wenn der Mangel dem Käufer anzulasten oder nicht fristgerecht im Sinne des Vorstehenden bei Concorp angezeigt worden ist.

5.2      Wird eine Beanstandung fristgerecht angezeigt und erweist sie sich als berechtigt (Pick-und-Mix-Produkte ausschließlich in geschlossener Originalverpackung), ist Concorp lediglich verpflichtet, nach eigener Wahl die betreffenden Produkte kostenlos zu ersetzen oder den Kaufpreis gutzuschreiben, ohne dass ihr daraus eine weitere Schadensersatzpflicht erwächst.

5.3      Die Produkte sind ausschließlich bis zum Tag des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD) zum Verzehr geeignet. Vom Käufer wird erwartet, das Mindesthaltbarkeitsdatum der Produkte innerhalb von 5 Werktagen nach deren Lieferung kontrolliert zu haben. Etwaige Mängel müssen innerhalb des vorgenannten Zeitraums von 5 Werktagen schriftlich bei Concorp angezeigt werden; andernfalls gilt, dass der Käufer das Mindesthaltbarkeitsdatum als ausreichend akzeptiert hat. Nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums eingereichten Reklamationen wird in keinem Fall stattgegeben.

5.4      Beanstandete Produkte müssen vom Käufer aufbewahrt werden, damit Concorp sie begutachten oder untersuchen kann. Der Käufer sendet die Produkte auf erstes Anfordern an Concorp zurück.

5.5      Jeglicher Anspruch auf Schadensersatz, Ersatz von Produkten und/oder Nachlieferung fehlender Produkte, gleich aus welchem Grund, sowie das Recht auf Auflösung des Vertrags erlöschen in jedem Fall nach Ablauf von sechs (6) Monaten nach der Lieferung. 

5.6      Die Haftung von Concorp für Schäden infolge eines Mangels hinsichtlich der Erfüllung des Vertrags beschränkt sich auf die Pflicht zum Ersatz oder zur Gutschrift im Falle eines Mangels des gelieferten Produkts und auf Erstattung des Kaufpreises in anderen Fällen. Concorp haftet in keinem Fall für Folgeschäden, darunter in jedem Fall Betriebsschäden, Betriebsausfallschäden, entgangene Umsätze oder Gewinne, Verzugsschäden, Verlust von Software und/oder Daten, Verlust von Verträgen oder Vertragsstrafen, Verlust tatsächlicher oder erwarteter Sparguthaben und Betriebsverluste.

Die Haftung von Concorp beschränkt sich in jedem Fall auf den direkten Schaden und den Rechnungsbetrag der betreffenden Lieferung und übersteigt in keinem Fall den von der Versicherung von Concorp gedeckten Betrag.


6 Eigentumsvorbehalt
6.1      Concorp behält sich das Eigentum an den an den Käufer gelieferten und noch zu liefernden Produkten bis zur vollständigen Begleichung der Rechnungen für alle gelieferten Produkte vor.

6.2      Der Käufer ist verpflichtet, Concorp unverzüglich zu benachrichtigen, wenn:
a) Dritte an den Produkten im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels Rechte geltend machen oder wenn ihm bekannt ist, dass Dritte dies beabsichtigen;

b) der Käufer Zahlungsaufschub beantragt, ein Liquidator für den Käufer bestellt wird oder der Käufer Vereinbarungen von wesentlicher Bedeutung mit seinen Gläubigern schließt;

c) der Käufer Insolvenz anmeldet, ein Dritter die Insolvenz des Käufers beantragt oder er für insolvent erklärt wird.

6.3      Kommt der Käufer irgendeiner Verpflichtungen gegenüber Concorp nicht nach oder hat Concorp berechtigten Grund für die Annahme, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist Concorp berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte auf Kosten und Gefahr des Käufers zurückzunehmen, wobei der Käufer verpflichtet ist, daran uneingeschränkt mitzuwirken, unbeschadet des Anspruchs von Concorp auf Schadensersatz und aller anderen ihr gesetzlich zustehenden Rechte.

6.4      Concorp ist jederzeit berechtigt, ihre Forderungen gegen den Käufer aufgrund des Vertrags zu belasten, beispielsweise indem ein Pfandrecht daran bestellt oder sie an Dritte abgetreten werden.


7 Geistiges Eigentum, Vertraulichkeit und Datenschutz
7.1      Durch Abschluss eines Vertrags mit Concorp, einschließlich der Aufgabe einer Bestellung, akzeptiert der Käufer (I) das ausschließliche Recht von Concorp an den von Concorp verwendeten Handels- und Domänennamen, angemeldeten Geschmacksmustern, Darstellungen des Unternehmensstils und/oder des Unternehmensimage, an den auf den Produkten oder ihrer Verpackung angebrachten Etiketten, Wort-, Dienst- und/oder Bildmarken, Slogans und Logos, (II) das Urheberrecht und die ausschließlichen Rechte an dem Know-how von Concorp in Bezug auf Inhaltsstoffe oder Kombinationen von Inhaltsstoffen, das Zubereitungs- oder Herstellungsverfahren, die Verpackung und/oder Etikettierung auf den Produkten oder auf Abbildungen oder Zeichnungen der Produkte, (III) die verwandten Schutzrechte von Concorp sowie (IV) die damit vergleichbaren Rechte nach dem Recht des Staates, Bundeslandes oder Landes usw., in dem der Käufer seinen Sitz hat oder in dem der Käufer oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen die Produkte verkauft und/oder liefert, wobei Concorp berechtigt ist, das Recht für anwendbar zu erklären, das ihr den umfassendsten Schutz bietet (zusammen bezeichnet als „geistige Eigentumsrechte“).

7.2      Der Käufer ist ausschließlich berechtigt, die Produkte unter Verwendung der von Concorp verwendeten Markennamen, Logos und Slogans gemäß den Anweisungen von Concorp zu bewerben und zu verkaufen, und es ist ihm nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Concorp (I) Produkte, (II) deren Verpackung, (III) die Etikettierung und (IV) die von Concorp angebrachten Codes und Typenbezeichnungen zu entfernen, zu ergänzen und/oder zu ändern. Der Käufer befreit Concorp in jedem Fall von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit angeblichen Verletzungen von geistigen Eigentumsrechten, wenn der Käufer die Produkte in irgendeiner Weise verarbeitet, verpackt und/oder fertiggestellt hat.

7.3      Es ist dem Käufer nicht gestattet, andere Marken, Domänennamen, Handelsnamen und/oder Logos und Slogans zu verwenden, zu registrieren und/oder anzumelden, die von einem Endbenutzer/Verbraucher mit den geistigen Eigentumsrechten von Concorp in Verbindung gebracht werden könnten.

7.4      Wenn ein Dritter gegen Concorp wegen einer (angeblichen) Verletzung eines oder mehrerer seiner geistigen Eigentumsrechte ein Gerichtsverfahren einleitet oder mit der Einleitung eines solchen Verfahrens gegen Concorp droht und Concorp daraufhin beschließt, die Bewerbung, den Verkauf und die Lieferung des betreffenden Produkts einzustellen, ist der Käufer verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen ebenfalls unverzüglich die Bewerbung, den Verkauf und die Lieferung des betreffenden Produkts einzustellen.

7.5      Dem Käufer ist es nicht gestattet, von Concorp erhaltene vertrauliche Informationen in irgendeiner Weise an Dritte weiterzugeben, es sei denn, er ist nach geltendem zwingendem Recht dazu verpflichtet.

7.6      Durch Abschluss eines Vertrags mit Concorp akzeptiert der Käufer außerdem die auf der Website von Concorp veröffentlichte Datenschutzerklärung, und er erklärt sich damit einverstanden, dass Concorp die vom Käufer erhaltenen personenbezogenen Daten im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung und den niederländischen Durchführungsvorschriften im Sinne dieser Rechtsvorschriften verarbeitet, wenn und soweit dies für Concorp für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags mit dem Käufer sowie für die Rechnungsstellung und die Beitreibung offener an den Käufer gerichteter Rechnungen von Concorp sowie für die Erfüllung eventueller nachvertraglicher Verpflichtungen von Concorp gegenüber dem Käufer notwendig ist.


8 Höhere Gewalt
8.1      Falls Concorp seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ohne dass ihr dies angelastet werden kann (infolge höherer Gewalt), obliegt ihr keine Haftung gegenüber dem Käufer und werden ihre Verpflichtungen ausgesetzt, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht dauerhaft unmöglich geworden ist. Dauert der Zeitraum, in dem die Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als zwei (2) Monate an, sind sowohl Concorp als auch der Käufer berechtigt, den betreffenden Vertrag aufzulösen, ohne dass daraus eine Schadensersatzpflicht erwächst. Höhere Gewalt seitens Concorp im Sinne dieses Artikels sind unter anderem Streik, Rohstoffmangel, Stagnation bei Lieferanten (auch wenn ein diesen Lieferanten anzulastender Erfüllungsmangel gegenüber Concorp vorliegt), Import- oder Handelsbeschränkungen, Stromausfälle und Transportprobleme.


9 Kündigung und Aussetzung
9.1      Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber Concorp nicht nachkommt oder Concorp befürchtet, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird und der Käufer nicht in der Lage ist, auf erstes Anfordern von Concorp eine angemessene Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu leisten, oder wenn Waren und/oder Produkte, die dem Käufer gehören und/oder sich bei ihm befinden, beschlagnahmt werden, oder wenn der Käufer Zahlungsaufschub beantragt, für insolvent erklärt wird oder anderweitig die freie Verfügung über sein Vermögen verliert, ist Concorp berechtigt, die (weitere) Erfüllung aller mit dem Käufer geschlossenen Verträge auszusetzen oder diese Verträge ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass Concorp daraus eine Schadensersatzpflicht erwächst, unbeschadet des Anspruchs von Concorp auf ergänzenden oder kompensierenden Schadensersatz. Jedes Recht des Käufers auf Aussetzung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

9.2      Vorbehaltlich ausdrücklicher anderslautender Vereinbarungen im (Rahmen-)Vertrag ist Concorp berechtigt, den (Rahmen-)Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen, ohne dass Concorp daraus eine Schadensersatzpflicht erwächst.


10 Produktrückruf
10.1    Der Käufer verpflichtet sich, an einer angemessenen und effektiven Durchführung eines Produktrückrufverfahrens durch Concorp uneingeschränkt mitzuwirken und alle diesbezüglichen Anweisungen von Concorp zu befolgen.

10.2    Der Käufer informiert Concorp unverzüglich, wenn ihm Hinweise darauf vorliegen, dass die Qualität der Produkte gefährdet ist oder dass die Produkte ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher darstellen. Der Käufer hat sich in diesem Fall direkt mit Concorp in Verbindung zu setzen. Der Käufer ist außerdem verpflichtet, Concorp unverzüglich alle relevanten Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen, aus denen die betreffende Gefährdung oder das betreffende Risiko hervorgeht.

10.3    Der Käufer muss seine Prozesse so einrichten, dass Produkte, die ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Verbrauchern darstellen, auf einfache Weise zurückverfolgt und zurückgerufen werden können.

10.4    Bevor der Käufer irgendeine Maßnahme ergreift, hat er sich mit Concorp zu beraten. Die Entscheidung über den Rückruf oder die Rücknahme von Produkten obliegt ausschließlich Concorp.

10.5    Der Inhalt eventueller Warnungen, Pressemitteilungen und/oder anderer Medienäußerungen im Zusammenhang mit einem Produktrückruf wird ausschließlich von Concorp bestimmt. Alle Fragen seitens der Presse und anderer Medien im Zusammenhang mit einem Produktrückruf werden ausschließlich von Concorp beantwortet. Der Käufer verweist Presse- und/oder Medienvertreter mit Fragen zum Produktrückruf stets an Concorp.

 

11 Sonstige Bestimmungen
11.1    Ohne schriftliche Einwilligung von Concorp ist der Käufer nicht berechtigt, die Erfüllung des Vertrags oder irgendeines Teils davon an Dritte zu übertragen oder Ansprüche, die der Käufer aufgrund des Vertrags gegen Concorp hat, abzutreten oder zu verpfänden. 

11.2    Durch einen Vertrag entsteht weder eine Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien noch ein gemeinsam geführtes Unternehmen. Der Käufer ist eine unabhängige Vertragspartei und ist nicht berechtigt, für Concorp Verpflichtungen zu bewirken. 

11.3    Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass Concorp alle Rechte aufgrund der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der Rechte zur Abwehr und/oder Beschränkung ihrer Haftung, auch zugunsten der mit Concorp verbundenen Unternehmen vereinbart hat. 

11.4    Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrags nicht anwendbar, ungültig oder nichtig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrags in vollem Umfang wirksam. Die Vertragsparteien vereinbaren, die ungültige oder nichtige Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, deren Inhalt und Zweck der ungültigen oder nichtigen Bestimmung weitestmöglich entspricht.

 

12       Anwendbares Recht und Streitbeilegung
12.1    Auf den Vertrag zwischen Concorp und dem Käufer ist ausschließlich das niederländische Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts nach internationalem Privatrecht anwendbar. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

12.2    Jegliche Streitigkeit zwischen Concorp und dem Käufer wird ausschließlich dem Gericht (Rechtbank) Zeeland-West-Brabant, Standort Breda, Niederlanden, zur Beilegung vorgelegt.

 


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 12. Juni 2026 beim Gericht (Rechtbank) Zeeland-West-Brabant, Standort Breda, unter der Nummer 6/2026 hinterlegt